In einer Mietwohnung tritt Schimmel auf. Normalerweise meldet dies der Mieter seinem Vermieter, sobald er den Schimmel bemerkt hat, wozu er auch verpflichtet ist. Anschließend stellt sich die Frage, wer diesen Schimmel zu verantworten hat – Mieter oder Vermieter – und wer die Kosten für die Sanierung trägt. In den meisten Fällen, als sich Mieter an die Advocatur Böhler wandten, haben die Vermieter bestritten, dass sie für den Schimmel verantwortlich seien. Immer wurde dies mit mangelhaftem Lüften des Mieters begründet. Oftmals konnte dieses Argument entkräftet werden durch Lichtbilder, die den Schimmel bereits bei Einzug in die Wohnung zeigte. Daher empfiehlt die Advocatur Böhler ganz klar, sowohl Mieter als auch Vermieter, Lichtbilder zum Zeitpunkt der Übergabe aufzunehmen, dann ist die Ist-Situation festgehalten.
Aber es gibt auch noch andere Beispiele, bei denen die Schimmelbildung nicht durch mangelhaftes Lüften des Mieters verursacht wurde. Dazu gibt es eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH). Im konkreten Fall wurde eine neu errichtete Reihenhauswohnung vermietet. Kurz nach Übergabe des Mietobjektes trat Schimmel in der Wohnung auf. Der Vermieter warf den Mietern ein falsches Nutzungsverhalten vor und forderte diese auf, dies zu unterlassen. Wegen erheblich nachteiligen Gebrauches des Mietgegenstandes löste der Vermieter das Mietverhältnis nach § 30 Abs. 2 Z 3 1. Fall MRG (Mietrechtsgesetz) auf. Die Vorinstanzen gaben dem Vermieter Recht, nicht jedoch der OGH in seiner Entscheidung vom 28.03.2023 (4 Ob 2/23g).
In dieser Entscheidung hielt der OGH fest, dass zur bedungenen Nutzung einer Wohnung, die zu Wohnzwecken vermietet wurde, bspw. Folgendes gehört: Atmen, von Stoßlüften nicht durchbrochenes mehrstündiges Durchschlafen, Duschen, Baden, Kochen, Waschen und Trocknen der Wäsche, Aufhängen von Vorhängen, Aufstellen von Möbeln sowohl an Innen- als auch an den Außenwänden.
Der OGH ging davon aus, dass durchschnittliches Lüften auslangen müsse. Die Mieter können im Mietvertrag nicht dazu verpflichtet werden, alle drei bis vier Stunden für 5 bis 10 Minuten querzulüften und dafür auch anwesend zu sein. Im Ergebnis stellte der OGH fest, dass eine Wohnung zum Wohnen und nicht zum Trockenlegen des Gebäudes des Vermieters vermietet wird.
Bei Fragen rund um die Themen Mietrecht und Schadenersatzansprüche können Sie sich gerne jederzeit vertraulich an die Advocatur Böhler wenden. Lesen Sie in der nächsten Ausgabe mehr zu diesem Thema aus Sicht des Vermieters.

 

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