Eine Waisenpension erhält ein leibliches Kind, ein Adoptivkind und unter gewissen Voraussetzungen, ein Stiefkind. Erforderlich ist in der Regel, dass für den verstorbenen Elternteil bis zum Tod die Mindestversicherungszeit (180 Monate) nachweisbar ist. Die Waisenpension wird nicht automatisch gewährt, sondern muss binnen einer Frist von 6 Monaten ab dem Tod des Elternteils beantragt werden. Sie dient als finanzielle Unterstützung für das hinterbliebene Kind. Die Grundbedürfnisse (Essen, Kleidung, Unterkunft, Ausbildung etc.) sollen damit abgedeckt werden.
Kinder unter 18 Jahre erhalten eine Waisenpension unabhängig davon, ob sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen oder nicht. Ab der Volljährigkeit müssen für die Weitergewährung der Waisenpension weitere Voraussetzungen gegeben sein. Das Kind muss sich entweder in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, welche die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht, oder das Kind absolviert ein Freiwilligenjahr im Sinne des Freiwilligengesetzes. Hier gebührt jedoch der Anspruch höchstens bis zur Beendigung des 27. Lebensjahres. Liegt indessen bereits vor dem Erreichen des 18. Lebensjahres eine Erwerbsunfähigkeit vor, so besteht der Anspruch unbefristet, solange die Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Was ist, wenn das hinterbliebene Kind über 18 Jahre alt ist, ein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und daneben noch 40 Wochenstunden arbeiten geht und somit eigentlich selbsterhaltungsfähig ist, also seine Grundbedürfnisse selbst decken kann? Hat dieses Kind noch Anspruch auf Waisenpension?­ Damit musste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner Entscheidung zu 10 ObS 131/25z auseinandersetzen. Die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates hatte dem Kind den Anspruch entzogen und dieses zur Rückzahlung erhaltener Leistungen aufgefordert. Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass das Begehren der Versorgungsanstalt nicht berechtigt war, da sich das Kind, welches sich in der Ausbildung zum Steuerberater befand, das Studium ernsthaft betrieben hat und aus diesem auch kein Einkommen lukrieren konnte. Wenn das Kind nebenbei eine Erwerbstätigkeit als Berufsanwärter ausübt, durch welche es zwar ein Einkommen erzielt, das zur Selbsterhaltungsfähigkeit beiträgt, würde dies nicht schaden. Trotz Selbsterhaltungsfähigkeit besteht sohin die Möglichkeit auf Erhalt einer Waisenpension.
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