Ersitzung bedeutet den Erwerb­ eines Rechtes. Bei diesem Recht kann es sich beispielsweise um ein Eigentumsrecht oder um eine Dienstbarkeit wie ein Geh- oder Fahrtrecht handeln. Durch jahrelanges ungehindertes, redliches Ausüben dieses Rechtes­ erwirbt man es, man wird zB. Eigentümer einer Sache. Je nachdem, ob dieses Recht durch eine natürliche Person oder juristische Person (zB. GmbH) ausgeübt wird, gibt es unterschiedliche Fristen, über deren Zeitraum man das Recht ausüben muss. Und je nachdem um welche Sache es sich handelt, gelten ebenso unterschiedliche Zeiträume. Bei natürlichen Personen sind die Ersitzungsfristen 3 Jahre bei beweglichen Sachen bzw. 30 Jahre bei unbeweglichen Sachen und bei juristischen Personen 6 (beweglich) bzw. 40 (unbeweglich) Jahre.
Wichtig bei der Ausübung dieses Rechtes ist es, dass es im guten Glauben ausgeübt wird. Man muss daher davon überzeugt sein, dass man über dieses Recht bereits verfügt. Ist man nicht im guten Glauben, so kann man das Recht nicht ersitzen. Dazu hat der Oberste­ Gerichtshof (OGH) aktuell eine interessante Entscheidung gefällt (10 Ob 20/23y vom 13.02.2024). Hier wurde ein Wohnungseigentumsobjekt, eine Garage, durch Ersitzung erworben. Im Jahre 1990 wurde eine Wohnung und eine Garage verkauft. Im Grundbuch wurde der neue Eigentümer jedoch nur bei der Wohnung eingetragen, nicht jedoch bei der Garage. In weiterer Folge wurde die Wohnung mitsamt der Garage noch viermal verkauft und keiner der neuen Eigentümer wurde im Grundbuch bei der Garage eingetragen. Alle gingen davon aus, dass die Garage Zubehör zur Wohnung sei, und waren im guten Glauben, dass die Garage ihnen gehört. Alle haben auch die vorgeschriebenen Betriebskosten und Annui­täten über die Jahre bezahlt. Der letzte Eigentümer bemerkte den Fehler und hat den ursprünglichen Verkäufer auf Übertragung des Eigentums geklagt und Recht bekommen. Der OGH hat entschieden, dass man ohne Verdachtsmomente nicht verpflichtet ist, im Grundbuch den Stand abzufragen und daher war die Ersitzung rechtens.
Ein ersessenes Recht kann aber auch wieder erlöschen. Wenn beispielsweise ein Fahrtrecht ersessen wurde, der Eigentümer­ des belasteten Grundstückes­ aber die Ausübung dieser Dienstbarkeit durch Absperren des Weges verhindert und der Berechtigte vor Ablauf von drei Jahren keine Klage dagegen bei Gericht einbringt, dann hat er sein ersessenes Fahrtrecht wieder verloren.
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