Oftmals traten in der Vergangenheit meine Mandanten mit der Frage an mich heran, ob Sprachaufnahmen, die sie mit dem Handy vorgenommen haben oder vornehmen wollen, überhaupt erlaubt sind und ob diese darüber hinaus auch vor Gericht als Beweis dienen können. Dazu ist grundsätzlich zu sagen, dass jedes Gespräch, das man selbst mit einer oder mehreren Personen führt, aufgezeichnet werden kann. Dies ist nicht verboten und kann vor Gericht selbstverständlich als Beweis angeboten werden. Zu beachten ist jedoch, dass man diese Aufzeichnung nicht an Dritte weiter geben darf, ansonsten wird die Sache doch strafbar.
Doch wie ist es, wenn fremde Gespräche, also jene Gespräche, an denen der Aufnehmende nicht beteiligt bzw. anwesend ist, mit dem Handy aufgenommen werden? Mit diesem Thema beschäftigte sich kürzlich der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit. In diesem Fall hat eine Bankangestellte ihr Handy am Arbeitsplatz mit aktivierter Aufnahmefunktion liegen gelassen. Sie hat sich in weiterer Folge vom Arbeitsplatz entfernt und es wurde in ihrer Abwesenheit ein vertrauliches Gespräch aufgezeichnet. Das Gespräch wurde somit heimlich aufgenommen. Folge dieser Handlung war, dass die Bankangestellte mit der Begründung, sie sei nicht vertrauenswürdig, entlassen wurde. Die Bankangestellte versuchte, gegen die Entlassung vorzugehen. In der Entscheidung des OGH vom 21.04.2023 (8 ObA 18/23i) kam dieser zu dem Ergebnis, dass der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit jedenfalls gegeben ist, da das heimliche Aufzeichnen eines fremden Gespräches im Unterschied zum solchen eines eigenen Gespräches sogar gerichtlich strafbar ist.
Aus dieser Entscheidung kann man entnehmen, dass die Aufnahme des eigenen Gespräches, also ein Gespräch, an dem man selbst beteiligt ist, erlaubt und nicht strafbar ist. Solche Aufnahmen können auch als Beweis vor Gericht herangezogen werden. Hingegen sind Aufnahmen fremder Gespräche sogar strafbar und können, wie im vorliegenden Fall, auch zu einer Entlassung führen, weil ein Angestellter dadurch das Vertrauen missbraucht.
Die Strafbarkeit einer Aufnahme eines fremden Gespräches ergibt sich aus § 120 StGB (Strafgesetzbuch). Das Gesetz sieht in einem solchen Fall eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen (Mindesttagessatz = € 4,00) vor. Der Täter ist jedoch nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
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