Ganz ehrlich, wer denkt wirklich daran, dass man den Hauptwasserhahn abdreht, bevor man für längere Zeit die Wohnung oder das Haus verlässt? Vor dem Urlaub hat man Vieles zu bedenken, aber eher nicht an die Wasserleitung. Tatsächlich sollte man aber auch dies auf seine To-Do-Liste vor einer längeren Ortsabwesenheit setzen. Warum eigentlich? Normalerweise hat man doch eine Haushaltsversicherung bzw. Eigenheimversicherung und darin sind auch Wasserschäden in der Regel mitversichert. Also warum sollte ich dann den Hauptwasserhahn in meiner Wohnung oder in meinem Haus abdrehen?
Genau dafür muss man sich zusätzlich die Bedingungen der entsprechenden Versicherung genau anschauen. Es ist durchaus branchenüblich, dass bei Haushalts-/Eigenheimversicherungen vermerkt ist, dass man bei Verlassen der Wohnung/des Hauses über 72 Stunden die Hauptwasserleitung abdrehen muss, anderenfalls greift die Versicherung bei einem Wasserschaden nicht und man darf die Kosten für Schäden und allenfalls Folgeschäden (zB. in der Wohnung darunter) selbst tragen, was sich durchaus in horrende Höhen niederschlagen kann. Daher ist es ratsam, sich abzusichern und Vorkehrungen durch Abdrehen des Hauptwasserhahns zu treffen, nötigenfalls auch durch eine dritte Person, wenn man es vergessen hat.
Mit diesem Thema musste sich auch der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigen. In der Entscheidung vom 24.6.2026 (OGH 7 Ob 80/26d) hat der Kläger bei der beklagten Versicherung eine Eigenheimversicherung abgeschlossen und befand sich im Jahr 2024 für 14 Tage auf Urlaub, ohne das Wasser abzudrehen. Allerdings kam dessen Tochter mit dem Enkelsohn alle zwei Tage zum Haus, um Nachschau zu halten. Sie hielten sich dabei auch über eine längere Zeit im Haus auf und benutzten dieses in dem Sinne, dass Wäsche gewaschen wurde, der Enkel dort spielte, Pflanzen gegossen wurden etc. In der Abwesenheit des Klägers stellte die Tochter plötzlich einen Wasserschaden fest, der von der Versicherung aufgrund der 72-Stunden-Regelung nicht bezahlt wurde. In den Bedingungen war vermerkt, dass die Absperrung erfolgen muss, wenn das Haus über 72 Stunden nicht bewohnt oder benutzt wird. Schlussendlich hatte der Kläger obsiegt, weil der OGH festgestellt hat, dass die Tochter und der Enkel das Haus gemäß den Bedingungen benutzt haben und dieses sohin nie über 72 Stunden unbenutzt war. Andernfalls hätte es teuer werden können.
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