In den meisten Restaurants und Lokalen ist bei der Garderobe ein Schild mit folgendem Inhalt angebracht: „Für die Garderobe wird nicht gehaftet.“ Doch stimmt dies auch? Haftet ein Restaurantbetreiber tatsächlich nicht für bspw. abhandengekommene Mäntel oder Jacken?
Zu Beginn muss geprüft werden, ob ein Verwahrungsvertrag vorliegt oder nicht. Dies kommt in der Praxis zB. bei Theater- oder Freizeitbetrieben vor. Wenn eine fremde Sache in die eigene Obhut übernommen wird, so spricht man von Verwahrung, wobei der Vertrag mit der tatsächlichen Übergabe der Sache zustande kommt. Liegt ein Verwahrungsvertrag vor, dann haftet der Verwahrer tatsächlich für die übergebenen Sachen. Werden bei einer Veranstaltung Kleidungsstücke bei einer besonders dafür eingerichteten Garderobe abgegeben, wobei man für die Verwahrung auch Entgelt bezahlen muss oder die Abgabe vielleicht vorgeschrieben wird, liegt jedenfalls ein Verwahrungsvertrag vor. In diesem Fall haftet der Übernehmer für abgegebene Kleidungsstücke. Vernachlässigt der Verwahrer die pflichtgemäße Obsorge und verursacht dadurch einen Schaden, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt, muss er für den entstandenen Schaden aufkommen. Die Haftung besteht in diesem Fall auch dann, wenn an der Garderobe ein Haftungsausschluss vermerkt wurde. Für wertvolle Sachen im Kleidungsstück (Geldtasche, Handy etc.) wird jedoch nicht gehaftet, solange diese Dinge nicht vom Vertrag umfasst sind, da der Verwahrer keine Kenntnis vom Inhalt des Kleidungsstückes haben kann.
Gibt es in Restaurants oder Bars unbewachte Garderoben bzw. werden einfach nur Kleiderhacken angebracht, was zumeist üblich ist, liegt in der Regel kein Verwahrungsvertrag vor.
Anders verhält es sich bei der Gastwirtehaftung. Beherbergungsbetriebe, also zB. Hotels und Pensionen, haften gesetzlich nach der Gastwirtehaftung. Der Gastwirt haftet demnach für die vom Gast eingebrachten Sachen. Selbiges trifft auch auf Besitzer von Badeanstalten zu. Der Gastwirt kann sich jedoch frei beweisen, wenn er nachweist, dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Leute verschuldet noch durch fremde, im Hause aus- und eingehende Personen verursacht worden ist. Der Haftungsanspruch ist jedoch vom Gesetz her der Höhe nach begrenzt. Für die Verwahrung von Wertgegenständen müsste ein gesonderter Verwahrungsvertrag geschlossen werden.

Bei Fragen zum Thema Schadenersatz können Sie sich gerne vertrauensvoll an die Advocatur Böhler wenden.

 

 

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