Ressourcen im Immobilienbereich sind in Tirol knapp. Daher hat der Gesetzgeber den Erwerb von Wohnungen, Häusern, unbebauten Grundstücken und land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken im Tiroler Grundverkehrsgesetz (TirGVG) geregelt. Teilweise unterliegt der Erwerb einer Erklärungs- oder Genehmigungspflicht oder bedarf einer Bestätigung der Ausnahme derselben. Diese bekommt man über die Bezirkshauptmannschaften.
Ein österreichischer Staatsbürger darf in Tirol nach TirGVG Immobilien erwerben. Wenn diese keine Widmung als Freizeitwohnsitz hat, muss bestätigt werden, dass zukünftig nur Hauptwohnsitz begründet wird. Bei Ausländern hingegen muss differenziert werden. EU-Bürger oder Bürger eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens und Personen, die einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes haben, dürfen in Tirol ebenso Grund erwerben. Für sie gilt dasselbe wie für Österreicher. Daher können bspw. auch nach Austritt aus der EU britische Staatsbürger, welche einen Aufenthaltstitel nach „Artikel 50 EUV“ haben, in Tirol Immobilien erwerben.
Drittstaatsangehörigen ist es hingegen in Tirol verwehrt, einen Grund zu kaufen. Daher können z.B. ukrainische Staatsbürger in Tirol nicht Eigentümer eines Hauses werden. Da der Wunsch dennoch vorhanden sein kann, werden manchmal geschickte Konstruktionen kreiert, wie auch eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 27.05.2025 (1 Ob 62/25m) zeigt. In diesem Fall war offizielle Käuferin eine österreichische Gesellschaft, was grundverkehrsbehördlich kein Problem darstellt. Inoffiziell wurde zwischen der „Käuferin“ und einem nicht genau bezeichneten Unternehmen eines ukrainischen Staatsbürgers, eine Treuhandvereinbarung geschlossen, welche die ukrainische Gesellschaft dazu verpflichtet, den Kaufpreis zu finanzieren. Dafür sollte sie eine eigentümerähnliche Stellung erhalten. Darüber war die Verkäuferin nicht informiert. Nachdem der Kaufpreis nicht geflossen ist, hat die Verkäuferin die offizielle Käuferin auf Zahlung geklagt und hat trotz der Treuhandvereinbarung vom OGH Recht bekommen, denn die Verkäuferin wusste nichts vom Umgehungsgeschäft und die Durchführung des eigentlichen Kaufvertrages ist grundverkehrsbehördlich unproblematisch. Somit muss das österreichische Unternehmen bezahlen, ohne eigentlich kaufen zu wollen. Daraus ergibt sich, dass man sich nicht leichtfertig für Umgehungsgeschäfte zur Verfügung stellen sollte.
Haben Sie die Absicht eine Immobilie in Tirol zu erwerben, dann wenden Sie sich schon vor Unterfertigung eines Kaufanbotes gerne vertrauensvoll an die Advocatur Böhler.

 

Advocatur Böhler
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