Zu Beginn eines jeden Arbeitsverhältnisses geht wohl keiner davon aus, dass es zu Ungereimtheiten oder Ähnlichem kommen könnte und trotzdem sollte man als Arbeitnehmer (AN) über seine Rechte und Pflichten informiert sein. Je nachdem ob man als Angestellter oder Arbeiter seinen Dienst verrichtet, kommen unterschiedliche Gesetze zur Anwendung. Spezielle Regelungen stehen im Kollektivvertrag (KV). Es empfiehlt sich, dass über dessen Inhalt jeder AN Bescheid weiß. Der Arbeitgeber (AG) muss den KV aushändigen oder zumindest bereitstellen, wie dies auch mit den aushangpflichtigen Gesetzen zu erfolgen hat.
Anfangs können oft beide Seiten nicht einschätzen, ob die Zusammenarbeit klappt und daher muss man es als Chance sehen, wenn der AG eine Probezeit vorsieht. Dies ermöglicht es auch dem AN, ohne weiterer Begründung das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Ob mit oder ohne Probezeit, der AG hat zumindest einen Dienstzettel auszustellen, der den Mindestinhalt des Arbeitsvertrages enthalten muss. Es ist am besten, zusätzliche Vereinbarungen oder Vergünstigungen auch immer schriftlich aushändigen zu lassen und sorgfältig aufzubewahren.
Im Dienstzettel oder -vertrag ist unter anderem die Lohneinstufung enthalten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass vorliegende Vordienstzeiten berücksichtigt werden müssen. Daher ist es wichtig, dass der AG über frühere Arbeitsstellen und die Dauer informiert wird. Auch ist es angebracht, den Lohnzettel immer mitzunehmen und zu kontrollieren. Dort sind ua. die restlichen Urlaubstage vermerkt. Diese Tage mit seiner eigenen Aufzeichnung zu vergleichen, wird empfohlen. Als AN hat man nicht nur Rechte, sondern selbstverständlich auch Pflichten. Die wichtigsten Pflichten sind die Arbeitspflicht, die Treuepflicht und die Gehorsamspflicht. Dazu gehört ua. die Verschwiegenheitspflicht über vertrauliche Informationen oder die Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der Arbeitszeiten. Ein wesentlicher Punkt ist die Anzeigepflicht bei Krankheit, auch wenn man sich in Pflegeurlaub befindet.
Wird das Arbeitsverhältnis wieder aufgelöst, hat ein jeder AN ein Recht auf ein einfaches Dienstzeugnis (DZ). Dies muss jedoch nur auf Verlangen ausgestellt werden. Ein Recht auf ein qualifiziertes DZ gibt es nicht. Egal welches DZ man erhält, gewisse Formulierungen sind nicht erlaubt und das sollte kontrolliert werden.
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