Ihr Fahrzeug wurde schuldhaft durch eine dritte Person beschädigt. Das bedeutet, dass Sie Ihren Schaden vom Schädiger ersetzt bekommen müssen. Wird der Schaden nicht freiwillig ersetzt, dann beachten Sie, dass Sie binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger die Klage bei Gericht einbringen müssen, damit Ihr Anspruch nicht verjährt.
Aber welche Schäden können Sie gegenüber dem Schädiger geltend machen? Bei einem durch einen Dritten schuldhaft verursachten Schaden, muss es grundsätzlich am Ende so sein, als hätte es keinen Schaden gegeben. In erster Linie steht Ihnen der Ersatz des Substanzschadens (z.B. Reparaturkosten) zu, aber auch ein Nutzungsausfallschaden kann geltend gemacht werden. Dazu zählt bspw. ein Verdienstentgang oder die Kosten für ein Ersatzfahrzeug. Manchmal verlangt die Reparaturwerkstätte Standgebühren für Ihr beschädigtes Fahrzeug, denken Sie daran, auch diese Rechnung geltend zu machen.
Darüber hinaus können Sie Anspruch auf Ersatz von frustrierten Aufwendungen haben. Darunter versteht man Aufwendungen, die zwar nicht durch den Schadensfall selbst verursacht wurden, aber durch diesen nutzlos werden. Dazu gehören etwa Kosten für die Garage oder Steuern und Versicherungsbeiträge. Im Fall eines Verkehrsunfalles können Sie auch unfallkausale Spesen geltend machen. Dies ist ein Pauschalbetrag (laut derzeitiger Judikatur ca. € 100,00 ohne tatsächlichen Nachweis), der Ihre Unannehmlichkeiten abdecken soll – etwa Telefonkosten, Fahrten zur Werkstätte oder zur Polizei und Ähnliches.
Aktuell hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner Entscheidung vom 11.04.2025 (5 Ob 50/25v) mit der Frage beschäftigt, ob das Leasingentgelt als frustrierte Kosten schadenersatzfähig ist. Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass beim Finanzierungsleasing die Leasingkosten nicht unter frustrierte Kosten fallen würden, da diese Kaufpreischarakter hätten. Da ein Käufer keinen Anspruch auf Ersatz des anteiligen Kaufpreises des beschädigten Fahrzeuges hat, nur weil er es eine Zeit lang nicht nutzen konnte, hat der Leasingnehmer auch keinen Anspruch auf Ersatz des von ihm bezahlten Leasingentgeltes, da dieses nach Ende des Vertrages beim Kauf oder bei Rücknahme berücksichtigt wird.
Lassen Sie sich im Falle eines Schadensersatzanspruches jedenfalls rechtlich beraten. Die Advocatur Böhler steht Ihnen dabei gerne zur Seite.
Advocatur Böhler
Dr. Theresa Böhler
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