„Gliechner, gliechner – wiedageb’n!“ „Gschenkter, gschenkter – nimma geb’n!“ Dies hat man bereits in der Kindheit gelernt und ist auch auf rechtlicher Ebene gültig. Eine Leihgabe gibt man zurück, ein Geschenk darf man behalten.
Damit eine Schenkung gültig ist, müssen gewisse Kriterien erfüllt sein. Bei einer Schenkung verpflichtet sich der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Es können sowohl körperliche Sachen (zB. Bild) als auch Forderungen (zB. Geldforderungen) sowie bewegliche (z.B. Vase) und unbewegliche Sachen (Liegenschaften) Teil des Vertrages sein. Je nachdem um welches Geschenk es sich handelt, sind verschiedene Vorschriften zu beachten, damit die Schenkung rechtliche Gültigkeit hat.
Wird das Geschenk sofort übergeben, so bedarf die Schenkung keiner bestimmten Form. Sie kann sowohl mündlich als auch schriftlich erklärt werden. Notwendig ist allerdings die tatsächliche Übergabe der geschenkten Sache. Wenn eine Schenkung ohne sofortige Übergabe erfolgen soll, muss der Vertrag aber zwingend in Form eines Notariatsaktes erfolgen, anderenfalls ist er ungültig. Auch formfrei sind schuldbefreiende Schenkungen, wenn z.B. die Tochter der Mutter € 500,– schuldet, aber die Mutter auf die Rückzahlung verzichtet, gültig. Wird eine Liegenschaft geschenkt, so bedarf es eines schriftlichen Vertrages, der notariell beurkundet wird und eine ausdrückliche Erklärung des Geschenkgebers, dass der Beschenkte im Grundbuch eingetragen wird, enthält.
Werden die Formvorschriften eingehalten, so hat die Schenkung grundsätzlich seine Gültigkeit und darf das Geschenkte nicht mehr vom Geschenkgeber zurückgefordert werden. Aber Achtung, eine in der Urfassung aus dem Jahr 1812 stammende Bestimmung besagt: „Wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohlthäter eines groben Undankes schuldig macht, kann die Schenkung widerrufen werden. Unter grobem Undanke wird eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freyheit, oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, daß gegen den Verletzer von Amts wegen, oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetze verfahren werden kann. (§ 948 ABGB)“
Ob jedoch jeder „Undank“ bereits als „grober Undank“ zu bewerten ist, bedarf einer ausgiebigen Prüfung.
Für Fragen rund um Schenkungen und deren Widerrufes und generell zu Verträgen aller Art können Sie sich gerne vertrauensvoll an die Advocatur Böhler wenden.
Advocatur Böhler
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