Vorauszuschicken ist, dass Verträge schriftlich, mündlich oder konkludent geschlossen werden können, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt, denn manche Verträge müssen schriftlich, beglaubigt oder als Notariatsakt abgeschlossen werden. Es empfiehlt sich, generell alle Verträge schriftlich zu verfassen, auch wenn das Gesetz dies nicht vorschreibt. Es dient v.a. der Beweissicherung.
Bei Mietverträgen (MV) hat die Schriftlichkeit eine besondere Bedeutsamkeit. Es empfiehlt sich, für die Vertragserstellung einen Rechtsanwalt zu konsultieren, auch wenn es im Internet Muster gibt. Es muss zuerst geprüft werden, welchem Gesetz das vermietete Objekt unterliegt – dem ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) oder dem MRG (Mietrechtsgesetz). Die meisten Leser unterliegen eher mit einem MV dem MRG, daher konzentriert sich dieser Artikel darauf.
Gemäß MRG sind MV min. auf 3 Jahre abzuschließen, eine kürzere Dauer ist nicht erlaubt, eine Höchstdauer gibt es aber nicht. Wenn der MV nicht nach Ablauf der vereinbarten Dauer enden soll, ist es angeraten, den MV rechtzeitig zu verlängern; auch dies schriftlich für die Dauer von mindestens weiteren 3 Jahren. Wenn der MV nach Ablauf der Dauer nicht aufgelöst oder vertraglich verlängert wird, verlängert sich dieser aufgrund gesetzlicher Bestimmungen automatisch auf weitere 3 Jahre. Wenn es nach diesen weiteren 3 Jahren wieder zu keiner Auflösung oder vertraglichen Verlängerung kommt, wird der ursprünglich befristete MV, von Gesetzes wegen, in einen MV auf unbestimmte Zeit umgewandelt. Allein schon darin erkennt man die Wichtigkeit eines schriftlichen MV bzw. dass auch Verlängerungen schriftlich erfolgen sollten. Ein unbefristeter MV bedeutet, dass man dem Mieter nicht kündigen kann, auch wenn man bspw. Eigenbedarf hat – dies solange der Mieter pünktlich bezahlt und sich nichts zu Schulden kommen lässt.
In schriftlichen MV kann auch eine Indexanpassung des Mietpreises vorgesehen werden, was ebenso großer Bedeutung zukommt. Denn welcher Vermieter möchte sein Objekt unter Wert vermieten. Wird dies nicht schriftlich festgehalten, wird der Vermieter ein Problem haben, diese Anpassung umzusetzen.
Ein MV soll immer an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst sein. Dies ist mit einem Muster aus dem Internet kaum möglich. Es ist daher sinnvoll, sich mit einem Rechtsanwalt zu besprechen, der dann für Sie einen individuellen MV erstellt.
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