Die Tage werden länger, die Sonne wird kräftiger, Blumen beginnen zu sprießen. Der Frühling kommt. Es ist in dieser Zeit natürlich, dass es die Leute nach draußen zieht und sie die Natur genießen wollen. Den Frühling will man sich auch in den eigenen Wohnbereich holen. Aber was tut man, wenn man dafür keinen eigenen Garten zur Verfügung hat? Darf man den Frühling in der Wohnanlage auch auf den Balkon holen? Worauf hat man zu achten und gibt es bestimmte gesetzliche Vorgaben?
In Österreich ist es grundsätzlich erlaubt, am Balkon bei einer Eigentumswohnung Pflanzen anzubringen. Allerdings gibt es spezielle Regelungen hinsichtlich Sicherheit und Wohnungseigentumsgemeinschaft. Alles, was nicht sichtbar bzw. auf der Innenseite des Balkons angebracht ist, bedarf keinerlei Zustimmung.
Wenn ein Blumenkasten jedoch außen am Geländer des Balkons angebracht werden soll, kann dies unter Umständen problematisch sein. Die Außenfassade eines Gebäudes im Wohnungseigentum und auch das Geländer ist in der Regel allgemeiner Teil der Liegenschaft und steht daher im Gemeinschaftseigentum, weshalb es der Zustimmung der Miteigentümer bedarf. Eventuell sieht auch die Hausordnung spezifische Regelungen zur Balkongestaltung vor. Das Gesamtbild des Hauses darf durch das Anbringen von Blumenkästen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dies ist z.B. auch bei Anbringen von Markisen zu beachten.
Natürlich ist das Gießen der Blumen gestattet, aber man muss darauf achten, dass kein Wasser oder Erde auf die Fassade läuft oder auf die darunterliegenden Balkone oder Gärten tropft.
Zu beachten ist auch die Regelung des § 1318 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch. Darin sind die Sicherungspflichten geregelt. Wird jemand durch das Herabfallen einer nicht sorgfältig aufgehängten oder aufgestellten Sache geschädigt, so haftet der Wohnungseigentümer, auch wenn er nicht selbst den Schaden verursacht hat. Gleiches gilt, wenn Gegenstände oder Flüssigkeiten aus dem Wohnbereich geworfen oder gegossen werden. Allenfalls stehen Regressansprüche im Raum. Von der Haftung umfasst ist jedoch nicht nur die Wohnung an sich, sondern auch andere Räume, über die der Eigentümer verfügungsberechtigt ist, wie z.B. Dachterrassen oder sonstige Außenflächen.
Ähnliches gilt auch für Mietwohnungen. Hier hat der Mieter die Vorgaben des Vermieters zu beachten und sich danach zu richten.
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