In so gut wie allen schriftlichen Verträgen gibt es einen Abschnitt mit besonderen Vereinbarungen. Diese oder ähnliche Formulierungen finden sich in den Verträgen: „Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.“
Es können jedoch mündlich getroffene Vereinbarungen, die nicht schriftlich im Vertrag festgehalten worden sind, trotzdem gültig sein und allenfalls zu einer Rückabwicklung führen. Dazu gibt es eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 3 Ob 188/24d, 24.06.2025). Die Käuferin eines Elektrofahrzeuges informierte sich beim Mitarbeiter des Autohauses über die Reichweite des Fahrzeuges. Ihr war es wichtig, dass das Fahrzeug eine Reichweite von zumindest 200 km hat. So wurde das auch mit dem Mitarbeiter besprochen, worauf der angab, dass das Fahrzeug im Sommer eine Reichweite von 250 km und im Winter von 200 km hätte. Ausgehend davon wurde der Kaufvertrag geschlossen, welcher unter anderem obige besondere Vereinbarung enthielt. Es stellte sich heraus, dass das gekaufte Fahrzeug jedoch auch im Sommer nicht die angekündigten und geforderten 200 km erreichte. Daher forderte die Käuferin gerichtlich die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Autohaus wies darauf hin, dass im Vertrag eine Mindestreichweite nicht enthalten sei und mündliche Nebenabreden ausgeschlossen wären. Der Fall ging bis zum OGH. Der Senat stellte fest, dass es den Grundsätzen des redlichen Verkehrs widerspräche, wenn ein Vertragsteil dem anderen mündlich bestimmte Zusagen macht und sich hinterher auf eine damit im Widerspruch stehende Klausel in der schriftlichen Urkunde beruft. Ein Verstoß gegen den redlichen Geschäftsverkehr erfordert Unredlichkeit, die vorliegt, wenn ein Vertragspartner seine vertragliche Position bewusst missbräuchlich ausnützt. Dies sei in Bezug auf die Zusage der Reichweite des Fahrzeugs der Fall, weil die Käuferin diese Eigenschaft ausdrücklich zur Geschäftsgrundlage erhob und für das Autohaus/den Mitarbeiter erkennbar war, dass die Käuferin auf die Richtigkeit der Reichweitenangaben vertraute. Der Kaufvertrag wurde daher aufgehoben.
Aus Beweisgründen empfiehlt Ihnen die Advocatur Böhler gewünschte Bedingungen jedenfalls auch schriftlich in einem Vertrag festzuhalten. Für die Erstellung von Kaufverträgen können Sie sich gerne an die Advocatur Böhler wenden.

 

Advocatur Böhler
Dr. Theresa Böhler
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